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Jagen, führen, transportieren von Waffen
Seit Anfang April stehen die Telefone nicht mehr still, täglich kommen Anrufe und Mails von verunsicherten Jägern, werden (berechtigte und unberechtigte) Beschwerden über neue Verschärfungen geführt, immer um das gleiche Thema: "Darf ich ab sofort nur noch mit einer Waffe unterwegs sein, die sich in einem verschlossenen Behältnis befindet?"

Klare Antwort: "Das kommt darauf an!"

Lassen Sie uns das Thema ganz in Ruhe angehen, es ist eigentlich gar nicht kompliziert. Vieles ist auch nur deshalb unklar, weil sich der Gesetzgeber darauf beschränkt hat, nur die beiden "sicheren" Enden des Begriffs "zugriffsbereit" zu definieren, wie unten dargestellt, aber lassen Sie uns ganz von vorne beginnen:

Normale Menschen - also "Nicht-Jäger" - dürfen Schusswaffen nur transportieren (s. u. 3 und im PS). Anders die Gruppe, für die Schusswaffen Handwerkszeug sind, eben die jagende Zunft, die ihre Schusswaffen führen darf (und die Inhaber von Waffenscheinen, die die nachfolgenden Ausführungen nicht zu interessieren brauchen):

Die Regelung über den Umgang mit Schusswaffen auf der Jagd ist § 13 Absatz 6 WaffG. Sie besagt, dass der Jäger, sowohl bei der eigentlichen Jagdausübung, als auch im Zusammen-hang mit der Jagd Schusswaffen führen darf. Allerdings wurde durch das Waffenrechtsneu-regelungsgesetz im Jahre 2002 eine Einschränkung und Unterscheidung eingeführt, nämlich

  1. Führen "auf der Jagd"

Auf der Jagd - also im Rahmen der eiqentlichen Jagausübung, die alle Aktivitäten umfasst, die im § 13 Abs. 6 genannt sind - neben der eigentlichen Jagdausübung auch Ein- und Anschießen, Jagdhundeausbildung, Jagd- und Forstschutz - darf die Schusswaffe uneingeschränkt geführt werden; mit ihr darf also - nach den Bestimmungen des Waffenrechts - "schussbereit und zugriffsbereit" umgegangen werden. Der Jäger darf also überall da, wo er Tätigkeiten des § 13 Abs. 6 ausübt, seine Jagdwaffen geladen und unmittelbar im Zugriff um sich haben.

Diese Auslegung besagt eigentlich zwangsläufig, dass das Urteil des OLG Stuttgart, das einen Jäger, der auf der Jagd mit einer unterladenen Waffe im Auto unterwegs zu einer Saukirrung war, wegen unerlaubten Führens verurteilt hat, falsch ist.

Der Bereich des Jagdschutzes - und damit auch das Erlegen von Unfallwild - gehört zum Bereich der Jagd im engen Sinne, bei der das Führen (der Umgang mit der zugriffs- und schussbereiten Waffe) uneingeschränkt zulässig ist. Da der Jäger im Revier - auch und gerade auf und an öffentlichen Strassen - immer mit Unfallwild und damit mit Jagdschutzaufgaben rechnen muss, ist eindeutig davon auszugehen, dass er sich auf der Jagd im eigentlichen Sinne befindet. Dies ist auch die ausdrückliche Auffassung des Bundesministeriums des Innern, wie dieses auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte.

Bei obigen Ausführungen handelt es sich um die Regelungen des Waffengesetzes.
Unabhängig hiervon hat der Jäger die Bestimmungen der UVV Jagd zu beachten - entweder direkt als versicherte Person oder indirekt über die Zurechnung von Verschulden - wonach Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen (§ 3 Abs. 1 UVV Jagd). Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt müssen alle Schusswaffen entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder ähnlichen Gefahrenlagen müssen die Läufe (Patronen lager) entladen sein (§ 3 Abs. 3 UVV Jagd).

  1. Führen "im Zusammenhang mit der Jagd"

Fährt der Jäger von zuhause ins Revier oder geht er nach der Jagd zum Schüsseltreiben, so ist er "im Zusammenhang mit der Jagd" unterwegs. Für diesen Bereich des Umgangs wurde 2002 die Einschränkung normiert, dass der Jäger die Waffen nur "nicht schussbereit", aber eben nach wie vor noch zugriffsbereit (also z.B. offen auf dem Rücksitz liegend), führen darf.

Der Jäger darf also zuhause seine Waffe offen, ohne Futteral auf den Rücksitz legen und ins Revier fahren. Eine Kilometerbegrenzung, wie in letzter Zeit häufiger zu lesen war, gibt es dabei nicht, solange ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechungen (Übernachtung) angesteuert wird. In diesem Fall darf der Jäger auch z.B. Kurzwaffen im Holster, am Mann, Langwaffen im Fahrzeug auf dem Rücksitz bei sich haben, aber eben mit der Einschränkung, dass die Waffen nur "nicht schussbereit" sein dürfen. Ob auch eine durch eine Übernachtung unterbrochene Anreise ins Revier noch als "im Zusammenhang mit der Jagdausübung" anzusehen ist, ist meines Wissens noch nicht entschieden.

  1. Transportieren

Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher mutiert auch der Jäger zum ganz normalen Bürger, der - wie alle anderen, die keinen Waffenschein haben - die Schusswaffe nur transportieren darf!

"Transportieren" wird in § 12 Abs. 3 Ziff. 2 als "nicht zugriffsbereites und nicht schussbereites" Befördern definiert, das mit dem Bedürfnis im Zusammenhang stehen muss.

Gesetzliche Definitionen in Anlage 1 - waffenrechtliehe Begriffe:
Das Problem sind nun die neu ins Gesetz aufgenommenen Definitionen in der Anlage 1 Abschnitt 2 "waffenrechtliehe Begriffe", Ziff . 12 und 13.

  1. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird."

Zift. 12 bringt durchaus noch eine Verbesserung, indem der Begriff "schussbereit" auf die geladene und unterladene Waffe (bei der sich also die Patronen im Patronen lager oder unmittelbar unter dem Patronen lager befinden) beschränkt wird. Damit sollte eigentlich der Rechtsprechung, die eine Waffe auch dann als schussbereit ansieht, wenn sich eine Patrone (irgendwo) in der Waffe befindet (Schaftmagazine!), der Boden entzogen sein.

Aber: Angesichts der drastischen Folgen, die mit einem Verstoß verbunden sind, ist, so meine ich, jeder gut beraten, die Grenzen nicht zu offensiv auszuloten, bis sich die Rechtsprechung zur jetzigen Regelung positioniert hat. Das heißt für die Praxis: "Im Zusammenhang" mit der Jagd lieber die Munition von der Waffe trennen.

Momentan massive Probleme bereitet jedoch die Formulierung zur Zugriffs bereitschaft. Der Gesetzgeber hat sich nämlich leider darauf beschränkt, zu definieren, was auf jeden Fall "zugriffsbereit" ist (nämlich wenn die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann) und was auf jeden Fall "nicht zugriffsbereit" ist (nämlich, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird). Für uns viel wesentlicher ist der Bereich zwischen diesen Polen und da beginnt die Unsicherheit:

Lassen Sie es mich einfach machen: Wenn Sie mit einem einfachen Segeltuchfutteral unterwegs sind, z.B. zu Fuß auf dem Weg zum Schießstand, dann rate ich eindeutig das Futteral mit einer Sicherungsvorkehrung abzuschließen. Dies einfach deshalb, weil es sehr schwer ist, durch weitere Maßnahmen die Zugriffsbereitschaft einzuschränken. Hierzu sind - als Alternative zu den natürlich auch verwendbaren Vorhängeschlössern - bereits einfache Gurte mit Zahlenschloss auf dem Markt, die durch die Trageschlaufen des Futterals um die Waffe geschlungen werden. Sind diese angebracht, ist die Waffe in einem verschlossenen Behältnis untergebracht und ergo nicht zugriffsbereit. Es geht ja bei der Frage der Zugriffsbereitschaft nicht um Diebstahlssicherung, also die Vermeidung eines unberechtigten Zugriffs Dritter, sondern um den geforderten Zeitaufwand (mehrere Handgriffe), bis eine Waffe durch den Berechtiqten in Anschlag gebracht werden kann.

Fahren Sie mit einem Fahrzeug mit verschlossenem Kofferraum, ist der gesetzlichen Forderung Genüge getan, wenn nicht vom Fahrzeuginneren her in den Kofferraum gegriffen werden kann.

Was ist aber mit einer Waffe, die im Kofferraum eines Geländewagens liegt, der nicht abgeschlossen ist, die Waffe (Flinte, mit abgenommenem Vorderschaft) in einem Segeltuchfutteral untergeb'racht ist, der abgenommene Vorderschaft in einem geschlossenen Aktenkoffer?

Sie sehen, worauf ich hinaus will: Der Aufwand, eine derartig verpackte Waffe "in Anschlag zu bringen" ist ebenfalls sicherlich höher, als eine Waffe aus einem verschlossenen Kofferraum zu holen, eine solche Waffe ist sicherlich ebenfalls nicht zugriffsbereit und damit die Verwendung eines Schlosses eine hinreichende, aber keine
notwendige Bedingung!

Joachim Streitberger Sprecher FWR e.V.

ps:
* Der Begriff des Führens ist eigentlich weitergehend. Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff, 4 definiert: "führt eine Waffe, wer die tatsachliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt". Auch derjenige, der "transportiert" führt eine Waffe, da er ja die tatsachliche Gewalt ausübt, aber eben in der erlaubnisfreien Sonderform des "Transportes" nach § 12 Abs. 3 Ziff. 2. WaffG. Die umgangssprachliche Verwendung des Begriffes "Führen" als Umgang mit der zugriffsbereiten und schussbereiten Waffe in der obigen Darstellung dient nur der leichteren Lesbarkeit und der Abgrenzung zur erlaubnisfreien Sonderform des Führens, eben des Transportierens.
Rechtliches
Dr. Wolfgang Zink

Herr Wolfgang Zink sorgt wieder für Unruhe

Liebe Mitglieder,

Einigen von Ihnen ist in den vergangenen Tagen möglicherweise ein Rundschreiben von Herrn Wolfgang Zink zugegangen. Mit diesem Rundschreiben hat Herr Dr. Zink erneut vereinsintern für Unruhe gesorgt. Der Vorstand möchte deshalb der Bildung von Gerüchten vorbeugen und dazu Stellung nehmen:

Auch wenn Herr Zink dies behauptetl hat weder der Vorstand noch unser Vereinsanwalt, Herr Stiletto Strafanzeige gegen Herrn Zink erstattet. Nachdem das Landgericht Düsseldorf - für uns nach wie vor unverständlich - festgestellt hatte, dass der Ausschluss aus dem TIRO e.V. unwirksam gewesen sein soll (wir haben im Internet bereits berichtet), kamen Gerüchte darüber auf, dass Herr Zink wegen des vielfachen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz vorbestraft sein soll und dass ihm außerdem eine Faustfeuerwaffe "abhanden gekommen" sein soll. Ob diese Gerüchte stimmen, kann der Vorstand derzeit nicht sicher beurteilen. Im Falle der Vorstrafe ist dies aber sehr wahrscheinlich. Obwohl dies von ihm zu erwarten gewesen wäre, informierte Herr Zink den Verein von sich aus nicht über diese Vorfälle.

Da auch im Rahmen unseres Schießsports der Gebrauch von Schusswaffen eine wesentliche Rolle spielt und die Zuverlässigkeit eine Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft im TIRO ist, sah sich der Vorstand schon zur Sicherheit der Schützen auf dem Schießstand veranlasst, diesen Gerüchten nachzugehen. Dies geschah durch die Beantragung von Akteneinsicht am Landratsamt Haßberge und auf dessen Veranlassung bei der Staatsanwaltschaft. Diese verweigert derzeit unseren Antrag.

Wenn Herr Zink also behauptet er sei angezeigt worden, so stimmt dies einfach nicht. Bereits in der Vergangenheit hatte Herr Zink ja falsche Erklärungen bei Gericht abgegeben und damit dem Verein zu schaden versucht.

Außerdem verwendet Herr Zink bei seinem Rundschreiben unverständlicherweise einen Briefkopf unseres Vereins, so dass der Leser zunächst meint, es handele sich um ein offizielles Schreiben des TIRO. Herr Zink, der nicht mehr Landesobmann für Bayern ist, ist selbstverständlich nicht befugt, diesen Briefkopf zu verwenden. Zusammen mit der falschen Behauptung einer Anzeige ist dieses Verhalten des Herrn Zink wieder einmal mehr als unangemessen. Anstatt den Vorstand zu kontaktieren sah sich Herr Zink offenbar zu einem solchen Rundschreiben veranlasst.

Der Vorstand berät in der nächsten Vorstandssitzung über die weitere Vorgehensweise. Im Falle von Rückfragen steht auch Herr Stiletto gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand
  1. Die Vorstandssitzung

Die Ladung zur Vorstandssitzung muss Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Sitzung enthalten sowie einen Überblick über die zu behandelnden Themen. Dabei reichen Stichpunkte aus (Bayrisches Oberlandesgericht JFG 6,230) die Ladung ist durch den Verein an die diesem zuletzt bekannte Anschrift der Vorstandsmitglieder zu versenden. Auch wenn für die Beschlussfassung nur die Mehrheit der Vorstandsmitglieder genügt, muss der gesamte bestehende Vorstand geladen werden. Ist dies der Fall, steht die Abwesenheit einzelner Vorstandsmitglieder der Wirksamkeit des Vorstandsbeschlusses nicht entgegen. Jedoch muss sich das fehlende Mitglied beim Vorsitzenden entschuldigen.

Eine Frist zwischen dem Zugang der Ladung und der Sitzung kann durch Satzung bestimmt werden. Dies ist beim TIRO e. V. nicht der Fall. Ist keine Frist bestimmt, sollte eine angemessene Frist (2-3 Wochen) eingehalten werden. Für Form und Frist der Ladung bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Die in einer Satzung vorgesehene Frist zur Ladung der Mitgliederversammlung ist auf die Ladung zu einer Vorstandssitzung nicht übertragbar, denn dieses formalisierte Verfahren würde die effektive Arbeit des Vorstandes stark beeinträchtigen. (Sauter/Schweyer/Waltner, der eingetragene Verein, Rd-Nr.245C)

  1. Wirksamkeit von Vorstandsbeschlüssen

Für die Wirksamkeit von Vorstandsbeschlüssen kann die Satzung ein Quorum vorsehen. Dies ist beim TIRO e. V. ausweislich § 12 Ziff. 1 der Satzung jedoch nicht der Fall. Bei ordnungsgemäßer Ladung der Vorstandsmitglieder zu einer Sitzung ist demnach unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder ein wirksamer Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erzielen.

Möchte sich ein Vorstandsmitglied gegen einen Beschluss wehren, so hat es den von ihm behaupteten Mangel noch während der Versammlung anzuzeigen.

Der Betroffene hat durch deutliche Erklärung seine Bedenken gegen den entsprechenden Beschluss zu äußern. Dieser ist zu protokollieren. Ist das betroffene Vorstandsmitglied jedoch bei der Sitzung nicht anwesend, so muss es sofort nach Kenntnisnahme von der Mangelhaftigkeit den Vorstand gegenüber seinen Willen deutlich machen. Nach einer Ausschlussfrist von 1-2 Monaten nach Versendung des Sitzungsprotokolls oder dem Tag der Sitzung tritt Verwirkung ein und der Widerspruch ist belanglos (Reichert, Handbuch des Vereins und Verbandsrechts, (Rd-Nr. 1180, BGH NJW 1988, 1844).

Selbst verfahrensfehlerhafte Vorstandsbeschlüsse sind in der Regel wirksam. Die Herstellung der Unwirksamkeit kann nur im Wege des Widerspruches erreicht werden.

Nur in besonders schwerem Maße rechtswidrige (z. B sitten-,
gesetzes- oder satzungswidrige) Beschlüsse von Vereinsorganen sind von Anfang an nichtig.

  1. Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein/Verband

Grundsätzlich enthält das BGB keine Regelung zur Frage der Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein. Diese richtet sich demnach nach allgemeinen Regeln des BGB.

Es gibt demnach keine gesamtschuldnerische Haftung des Vorstands. Tatsächlich haftet in einem mehrköpfigen Vorstand jedes Vorstandsmitglied für die ihm übertragenen Aufgaben (Sauter/Schweyer/Waltner, der eingetragene Verein, Rd-Nr. 278). Die Organmitglieder sind verpflichtet allein dem Vereinszweck zu dienen und nicht ihre Organschaft für eigene Zwecke zu missbrauchen.

Dabei steht einzelnen Mitgliedern ein Anspruch unmittelbar gegen Vorstandsmitglieder nicht zu. Bei Inanspruchnahme durch ein Mitglied stehen dem Verein allenfalls Regressansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu.

  1. Information von Vorstandsmitgliedern

Die Information von Vorstandsmitgliedern über die Vereinsgeschäfte erfolgt grundsätzlich in Vorstandssitzungen, wobei Vorstandsmitglieder grundsätzlich zur Teilnahme an Vorstandssitzungen verpflichtet sind. Zu diesem Zweck können Vorstandsmitglieder einander um Beantwortung konkreter Fragen bei der nächsten Vorstandssitzung bitten. Zu deren Beantwortung ist das angerufene Vorstandsmitglied dann im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet.

Da mit überzogenen Informationsforderungen die Geschäftstätigkeit des Vorstands lahmgelegt werden kann, sind offensichtlich querulatorische Informationsanfragen zurückzuweisen.

Zur Bestätigung dieser ohnehin rechtlich geltenden Regularien hat sich der TIRO e. V. eine "Vorstandsinformationsordnung" gegeben, die für alle Vorstandsmitglieder verbindlich ist.
Wende im Fall Dr. Zink
Stellungnahme zu vereinsrechtlichen Fragen
LG Düsseldorf folgt Herrn Zink möglicherweise aus rein formalen Gründen